Die 26. CoBeLVO tritt am 12. September 2021 in Kraft und mit Ablauf des 10. Oktober 2021 außer Kraft.
Mit der 26. CoBeLVO wird nicht mehr allein auf den Inzidenzwert abgestellt. Stattdessen sind nunmehr drei Warnstufen gebildet worden. Diese beruhen auf drei Kriterien: der Sieben-Tage-Inzidenz, dem Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Wert und dem Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten. Die Stufen werden jeweils ausgerufen, wenn mindestens zwei der drei Leitindikatoren erreicht werden.
Nach dem Konzept der neuen Verordnung bleiben Geschäfte, Restaurants, Hotels, Theater, Kinos, Zoos etc. und Veranstaltungen, Kirmes, Volksfeste sowie Messen, Spezialmärkte und Flohmärkte und ähnliches im Sinne des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte grundsätzlich auch bei steigenden Warnstufen grundsätzlich geöffnet bzw. möglich, jedoch reduziert sich die zulässige Personenzahl ungeimpfter Personen je nach Warnstufe.
Kinder bis zum 11. Lebensjahr sind geimpften Personen gleichgestellt, § 3 Abs. 8 der 26. CoBeLVO.
Die vollständige 26. CoBeLVO finden sie hier
Übersicht über wesentliche Änderungen