Unterstützung für Winzer

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hat ab sofort eine Hotline für alle Landwirte, Winzer und Gärtner eingerichtet, die sich und ihre Betriebe angesichts der Corona-Krise vor wirtschaftliche und betriebliche Probleme gestellt sehen. Welche Hilfen kann ich in Anspruch nehmen? Wie kann die Unterstützung vor Ort individuell aussehen? Mit solchen und ähnlichen Fragen können sich die Betroffenen bei der Landwirtschaftskammer melden. Das gilt auch für alle Betriebe, die als Direktvermarkter tätig sind, Hofgastronomie betreiben oder Urlaub auf Bauern- und Winzerhöfen anbieten.

Die Kammer wird klären, ob sie selbst beratend zur Seite stehen kann oder welche Angebote darüber hinaus zur Verfügung stehen. Dabei steht die Landwirtschaftskammer ständig mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Verbindung. Auf diese Weise werden Fragen schnell geklärt und kann die vom Land angebotene Unterstützung möglichst rasch bei den Betrieben ankommen.

Der „schnelle Draht“ zur Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz:
Nils Töpperwien, Telefon 0671/793-1211
E-Mail: beratung@lwk-rlp.de

Weinverkauf ab Hof zulässig

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz stellt fest, dass „Sie Ihren Weinverkauf zur Zeit weiter betreiben können, da Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel nicht geschlossen werden müssen und es sich bei Wein um ein Lebensmittel handelt.”, verweist aber gleichzeitig darauf, dass „auch hier die erforderlichen hygienischen Maßnahmen zu ergreifen seien”.

Sonntagsverkaufsverbote ausgesetzt

Sonntagsverkaufsverbote werden in der Zeit von 12:00 bis 18:00 Uhr für Wochenmärkte, Einzelhandel für Lebensmittel, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien und weitere Bereiche bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt.

Mehr zur Erklärung von Ministerpräsidentin Malu Dreyer, Wirtschaftsminister Dr. Volker Wissing und Umweltministerin Ulrike Höfken im Anschluss an die heutige Ministerratssitzung .

Liquidität rechtzeitig sichern

Fragen

Für Unternehmen ist die aktuelle Situation die wohl schwierigste Herausforderung der Nachkriegszeit. Die Stadt St. Goar versucht das Gewerbe zu unterstützen, wo es nur geht. Das Wichtigste, finanzielle Hilfe, können wir leider nicht aus eigener Kraft leisten – aber Informationen sammeln, bei der Kommunikation unterstützen und wo gewollt, die Vernetzung untereinander fördern.

› Mehr auf der Seite des
Vereins zur Förderung der Wirtschaft St. Goar e. V.

Informationen zu Corona des Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Kinderspielplätze gesperrt

Alle Kinderspielplätze der Stadt St. Goar sind gemäß der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland gesperrt.

Burg geschlossen

Nach den Vorgaben der Bundesregierung und zum Wohle der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter muss die Stadt nun leider auch die Burgtore bis auf Weiteres schließen.

Einschneidende Maßnahmen beschlossen

Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 folgende Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart.

Zu verbieten sind

  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen

Zu erlassen sind

  • Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken (z. B. Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen, etc.)
  • in den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben
  • Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und -hinweise
  • Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können
  • Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind.

vollständigen Beschluss der Bundesregierung ansehen

Notbetreuung während der Schulschließung:
Voraussetzungen aus Sicht des Infektionsschutzes

 Organisation:
  • Gruppengröße: max. 10 Kinder
  • Abstand halten (kein direkter Kontakt)
  • versetzte Pausen bei Anwesenheit mehrerer Gruppen
  • regelmäßiges Lüften
  • tägliches Reinigen und Desinfizieren (zusätzlich zu den allgemeinen Hygieneempfehlungen sollten insbesondere Türklinken, Handläufe, Spielzeug, Computertastaturen oder Arbeitsflächen gründlich gereinigt bzw. desinfiziert werden)
  • Zugangskontrolle
Personal
  • Personen, die ein erhöhtes Risiko (z. B. Personen mit Vorerkrankungen, mit unterdrücktem Immunsystem, mit akuten Infekten, Ältere) für einen schweren Verlauf einer COVID-19 Infektion haben und Schwangere, sollen während der Schulschließung nicht in der Schule arbeiten, sondern in Abstimmung mit der Schulleitung andere Aufgaben übernehmen.
  • persönliche Hygieneregeln einhalten
Kinder
  • Keine Betreuung von Kindern mit erhöhtem Risiko (mit Vorerkrankungen, mit unterdrücktem Immunsystem, mit akuten Infekten)
  • auf persönliche Hygiene achten (Hygieneregeln einüben und überprüfen und erinnern)
  • Abstand halten (kein direkter Kontakt) zu anderen Kindern und zum Personal

Quelle: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, 54290 Trier, www.add.rlp.de,
13. März 2020

Bayern beschließt Einschränkungen in der Gastronomie

In Bayern dürfen ab Mittwoch bis 30. März Speiselokale und Betriebskantinen nur von 6:00 bis 15:00 Uhr öffnen. Es dürften sich maximal 30 Menschen darin aufhalten, jeweils mit einem Abstand von 1,5 Metern. Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf sind davon unberührt.

Ausgenommen sind Hotels, die ausschließlich Übernachtungsgäste bewirten.