Die 26. CoBeLVO tritt am 12. September 2021 in Kraft und mit Ablauf des 10. Oktober 2021 außer Kraft.
Mit der 26. CoBeLVO wird nicht mehr allein auf den Inzidenzwert abgestellt. Stattdessen sind nunmehr drei Warnstufen gebildet worden. Diese beruhen auf drei Kriterien: der Sieben-Tage-Inzidenz, dem Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Wert und dem Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten. Die Stufen werden jeweils ausgerufen, wenn mindestens zwei der drei Leitindikatoren erreicht werden. Nach dem Konzept der neuen Verordnung bleiben Geschäfte, Restaurants, Hotels, Theater, Kinos, Zoos etc. und Veranstaltungen, Kirmes, Volksfeste sowie Messen, Spezialmärkte und Flohmärkte und ähnliches im Sinne des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte grundsätzlich auch bei steigenden Warnstufen grundsätzlich geöffnet bzw. möglich, jedoch reduziert sich die zulässige Personenzahl ungeimpfter Personen je nach Warnstufe. Kinder bis zum 11. Lebensjahr sind geimpften Personen gleichgestellt, § 3 Abs. 8 der 26. CoBeLVO.
„Neben Maske, Abstand und Hygiene sind Impfen und Testen die wichtigsten Maßnahmen, wenn wir einen Herbst und Winter ohne Lockdown erleben wollen. Deswegen handeln wir frühzeitig und beschließen eine Testpflicht für nicht getestete oder nicht genesene Personen“, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss sich ab dem 23. August testen lassen bei Aktivitäten in Innenräumen. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
Entwicklung 25.07. bis 12. 08.2021, Grafik Stadt St. Goar/Quelle https://lua.rlp.de/de/unsere-themen/infektionsschutz/meldedaten-coronavirus/
Diese Regelung greift ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35.
Eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter als 24 Stunden ist, oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden ist, wird in folgenden Fällen notwendig:
Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
Zugang zur Innengastronomie
Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen
Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
Beherbergung: Zusätzlich zu Test bei Anreise und alle 72 Stunden während des Aufenthalts
Die Länder können Regelungen vorsehen, dass die 3G-Regel ganz oder teilweise ausgesetzt wird, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder das Indikatorensystem eines Landes (das weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Hospitalisierung) ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist. AHA-Regel beibehalten.
Geben in das Suchfeld oben einfach „Oberwesel”, „Boppard” oder einen anderen Ort ein. Die Informationen zu den Testmöglichkeiten werden Ihnen angezeigt.
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist von Freitag an mit 25 Personen aus verschiedenen Hausständen gestattet.
Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz in einer Kommune unter 35, sind auch Groß-Veranstaltungen wieder möglich. Dabei kann sowohl innen als auch im Freien der Veranstaltungsort bis zur halben Kapazität genutzt werden. Bei Veranstaltungen im Freien, die nicht mit festem Platz beispielsweise im Stadion, sondern auf einem Festplatz oder in einem Park stattfinden, liegt die mögliche Zuschauerzahl grundsätzlich bei 5.000. Auch größere Veranstaltungen sind in Abstimmung mit den örtlichen Behörden zulässig.
Eine Entlastung gibt es auch für Servicemitarbeiter und -mitarbeiterinnen in Gastronomie und Hotellerie. Für sie entfällt die Maskenpflicht, wenn ein tagesaktueller Test vorliegt. Und auch die Gäste profitieren: In der Gastronomie entfallen für sie nun auch im Innenbereich Testpflicht und Vorausbuchungspflicht.
In Hotels ist nur noch bei Anreise ein Test notwendig.
Ab Freitag, 18. Juni 2021 tritt die 23. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft. Weitere Öffnungsschritte sollen in der 24. Corona-Bekämpfungsverordnung zum 2. Juli folgen.
Einen großen Schritt in Richtung Normalität hat die Rheinland-Pfälzische Landesregierung verkündet. Erleichterungen gibt es in den Bereichen Kontaktbeschränkungen, Außenaktivitäten, Gastronomie und Hotels, Kultur, Freizeiteinrichtungen und -aktivitäten, Sport, Kirchen und Laienkultur.