Handreichung Gastgewerbe – Hygiene- und Schutzmaßnahmen
Gastronomie und Beherbergung
Beherbergungsbetrieben (Hotels, Hotels garnis, Ferienhäuser und Ferienwohnungen, Camping- und Reisemobilplätze, Privatquartiere, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheimen, Ferienzentren, Jugendherbergen, Hütten u. Ä.; Ausnahme: Dauercamping und Wohnmobilstellplätze sind bereits ab 13.05.2020 zulässig) ist es ab dem 18. Mai 2020, 00.00 Uhr gestattet, unter strikter Einhaltung folgender Bedingungen ihre Geschäftstätigkeit wiederaufzunehmen:
(1) Die Gäste werden über die Schutz- und Hygienebestimmungen durch geeignete, gut sichtbare Hinweise informiert.
(2) Nur Personen, denen der Kontakt untereinander nach der nach der geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz erlaubt ist, dürfen gemeinsam ein Zimmer beziehen. Eine weitere Eingrenzung nach Gästegruppen ist nicht erforderlich.
(3) Im Eingangsbereich befinden sich gut sichtbare Händedesinfektionsspender für die Gäste.
(4) Beim Check-in werden die Kontakte zwischen Mitarbeitern und Gästen und der haptische Kontakt zu Bedarfsgegenständen auf das Notwendige beschränkt. Abstandsmarkierungen und ggf. Abtrennungen garantieren einen geregelten und sicheren Gästeverkehr.
(5) In allen öffentlichen Bereichen (Rezeption, Tagungsräume, Frühstücksraum, Restaurant, Bar, Außen- und Freizeitbereiche, Sanitärbereiche) werden die Abstands- und Hygieneregeln zwischen Mitarbeitern und Gästen sowie der Gäste untereinander eingehalten. Das Tragen von Mundschutz in den öffentlichen Bereichen richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
(6) Für die gastronomischen Bereiche (Frühstücksservice, Restaurant, Bar) gelten die Regelungen und Bestimmung der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz für die gastronomischen Betriebe.
(7) Für die Benutzung von Gästetoiletten ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen. Entsprechend der Größe des Toilettenraums ist die Personenanzahl, die sich gleichzeitig im Toilettenraum aufhalten darf, zu begrenzen. Abstandsregeln sind einzuhalten. Ggf. sind einzelne Toiletten/Pissoirs oder z. B. jede zweite zu sperren.
(8) Gästetoiletten in öffentlichen Bereichen werden in regelmäßigen Abständen gereinigt. Ein Aushang der Reinigungszyklen mit Unterschrift der Reinigungskraft ist erforderlich. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife und Einmalhandtücher für die Gäste zur Verfügung stehen. Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert.
(9) Sämtliche Mitarbeiter mit unmittelbarem Gästekontakt (unter 1,5 Meter Abstand) tragen einen Mund-Nasen-Schutz.
(10) Die gleichzeitige Nutzung von Personenaufzügen durch mehrere Personen ist entsprechend der Größe der Aufzüge so zu beschränken, dass Abstände eingehalten werden können, soweit die Personen nicht dem gleichen Hausstand angehören.
(11) Der Einsatz von Gegenständen im Zimmer, die von einer Mehrzahl von Gästen benutzt werden (z.B. Stifte, Magazine / Zeitungen, Tagesdecken, Kissen) ist auf ein Minimum zu reduzieren bzw. so zu gestalten, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung / Auswechslung erfolgt. Das gilt auch in anderen Bereichen
(z. B. T agungsbereich).
(12) Die Möglichkeit der Benutzung hoteleigener Schwimmbäder, Saunen, Wellness-und Fitnessbereiche richtet sich nach der aktuellen Corona- Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
(13) Die Zulässigkeit von Massagebehandlungen und Beauty-Anwendungen richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland- Pfalz. Die danach zulässigen körpernahen Dienstleistungen sind auch im Hotel zulässig. Die dort vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Mund-Nasen- Schutz und Handschutz) werden eingehalten. Der Zugang wird über Vorabterminierung gesteuert.
(14) Die Zulässigkeit des Angebots von Einzel- und Außensportarten sowie von „stationären“ Außensportarten / Aktivitäten ohne Direktkontakt (z. B. Yoga, Pilates, Bogenschießen) richtet sich nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
(15) Die Handlungshilfe „Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS – CoV2- Arbeitsschutzstandards Branche: Gastgewerbe“ der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) in der aktuellen Form gilt es zu berücksichtigen.